Im Rahmen der Monatsversammlung vom 14.02.2017 mussten wir
feststellen, dass viele Eppelheimer Bürgerinnen und Bürger
nicht nachvollziehen können, warum die CDU Fraktion sich bei
der Abstimmung zur Bestellung einer Amtsverweserin (TOP 7)
nicht beteiligt hat.
Deshalb hier (auszugsweise) die Stellungnahme der
CDU-Fraktion zu Top 7 der GR-Sitzung vom 30.01.2017:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Fraktionen von SPD und Bündnis90/Die Grünen haben
beantragt, dass der Gemeinderat Frau Popp als Amtsverweserin
bestellt. Frau Popp hat am 23.10.2016 die Bürgermeisterwahl
gewonnen hat, bei einer Wahlbeteiligung von 44% entfielen
2678 Stimmen (= 52,17%) auf sie. Sie ist zwar als
Bürgermeisterin gewählt, da die Wahl noch nicht
rechtskräftig ist, kann sie ihr Amt als Bürgermeisterin
bislang nicht antreten. Warum? Unstreitig ist:
Frau Popp bzw. ihr Wahlkampfteam haben letztlich die
Kausalkette selbst in Gang gesetzt: sie haben das
streitgegenständliche Wahlplakat - sei es absichtlich, sei
es unabsichtlich - in Nähe des Wahllokals postiert. Ein
Eppelheimer Bürger hat gegen die Wahl Einspruch eingelegt,
das streitgegenständliche Wahlplakat von Frau Popp soll sich
zu nah an einem Wahllokal befunden haben (nach § 28 Absatz 2
Kommunalwahlgesetz muss der Zugangsbereich unmittelbar vor
eine Wahllokal frei von Wahlwerbung sein, Grundsatz der
Freiheit und Gleichheit der Wahl).
Der Einspruch wurde mit Bescheid des LRA RNK vom 08.11.2016
zurückgewiesen.
Dagegen hat der Eppelheimer Bürger, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Lipinski, beim VG KA Klage erhoben. Da
Klage beim VG anhängig ist, ist die Wahl vom 23.10.2016
bislang nicht rechtsgültig, Frau Popp kann das Amt als
Bürgermeisterin nicht antreten. Soweit es im Vorfeld viel
politische Rhetorik - zumeist ohne rechtliche Substanz, da
ohne Kenntnis der Akten - über die Motive des klagenden
Bürgers gab - ist hier folgendes klarzustellen: Der klagende
Bürger nimmt sein ihm von Gesetzes wegen zustehendes Recht
in Anspruch - das ist zu akzeptieren und zu respektieren.
Der Bürger muss sich hierfür nicht rechtfertigen. Es ist
schlicht unseriös und unqualifiziert, wenn im Vorfeld von
Personen über Motiv/Sinn/Zweck/letztlich Erfolg der Klage
spekuliert wird und Behauptungen und Meinungsäußerungen
abgegeben werden, dies ohne Kenntnis der Klage- und der
Klagebegründungsschrift. Die inhaltliche Bewertung der Klage
obliegt einzig und allein dem Gericht.
Frau Popp ist nun - wenn auch nicht rechtskräftig - gewählt,
kann ihr Amt als Bürgermeisterin aber nicht antreten. Aber:
Nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung - der Wortlaut von
§ 42 Absatz 5 Satz 1 GemO ist insoweit eindeutig - führt in
diesem Fall der amtierende Bürgermeister die Dienstgeschäfte
weiter, bis über die Bürgermeisterwahl rechtskräftig
entschieden ist. Sein Dienstverhältnis, das ursprünglich am
31.12.2016 geendet hätte, besteht bis zur abschließenden
gerichtlichen Klärung weiter. (§ 42 Absatz. 5 Satz 1 GemO).
Bgm. Mörlein ist somit weiterhin Bürgermeister, er wurde
weder abgewählt, noch ist er Amtsverweser. Etwas anderes
würde nur dann gelten, wenn der bisherige Bgm. schriftlich
erklärt, dass er die Weiterführung der Dienstgeschäfte
ablehne. Dies ist ersichtlich nicht der Fall. Bgm Mörlein
hat mehrfach öffentlich erklärt, dass er die Dienstgeschäfte
gemäß § 42 Absatz. 5 Satz 1 GemO weiterführen wird. Nun der
Antrag der Fraktionen von SPD und Bündnis90//Die Grünen,
Frau Popp vom Gemeinderat als Amtsverweserin für das Amt der
Bürgermeisterin zu bestellen:
Sie berufen sich hierbei auf § 48 Absatz 3 GemO, wonach der
Gemeinderat den noch nicht rechtskräftig gewählten
Bürgermeister als Amtsverweser bestellen kann.
Aber: Da Eppelheim jedoch einen Bürgermeister hat, der die
Amtsgeschäfte führt, ist die Bestellung eines Amtsverwesers
obsolet - es besteht keine Vakanz in der Gemeinde, die die
Bestellung eines Amtsverwesers erfordert. D.h. der
Gemeinderat kann heute zwar beschließen, dass Frau Popp
Amtsverweserin wird, dieser Beschluss entfaltet jedoch
keinerlei Rechtswirkung, er kann nicht vollzogen werden. Der
Beschluss geht schlicht ins Leere, es ist lediglich ein
Stück Papier.
Das ist die geltende Rechtslage - auch nach Auffassung der
Aufsichtsbehörde, es ist kein Verstecken hinter Paragraphen
und auch keine Missachtung des „Mehrheits-“ Wählerwillens.
Die CDU-Fraktion hält sich an das geltende Recht und wird
sich daher an der Abstimmung über TOP 7 nicht beteiligen
bzw. enthalten.
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