Der
CDU Stadtverband Eppelheim hatte im Rahmen der Monatsversammlung
zum oben genannten Thema eingeladen. Der Wichtigkeit des Themas
entsprechend, hatten erfreulich viele Bürgerinnen und Bürger
unserer Stadt das Angebot genutzt und waren gekommen, um sich zu
informieren. Als Referentin führte Claudia Stauffer, Notarin und
Zweitkandidatin der CDU im Landtagswahlkreis 40, in einer leicht
verständlichen Art durch die einzelnen Fachthemen.
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass Ehegatten oder Kinder
ohne weiteres zur Vertretung berechtigt sind. Auch „enge“
Angehörige sind zum Handeln nur berechtigt, wenn sie durch eine
rechtswirksame umfassende und detaillierte Willenserklärung des
Betroffenen ermächtigt sind.
Das neue Betreuungsrecht achtet grundsätzlich den Willen des
Erwachsenen, der betreut werden soll. So kann jetzt jeder
grundsätzlich selbst Vorsorge für den Betreuungsfall treffen. Er
kann zwei verschiedene Wege einschlagen:
1. den privaten Weg
mittels aller Arten von Vollmachten
2. den gerichtlich kontrollierten Weg
mittels der Betreuungsverfügung
Vorsorgevollmacht zur Vermeidung einer Betreuung
Trotz der grundsätzlichen Formfreiheit akzeptiert der
Geschäftsverkehr keine mündlichen Vollmachten.
Banken, Sparkassen und Behörden erkennen die Vollmacht darüber
hinaus nur dann an, wenn die Unterschrift notariell
beglaubigt worden ist.
Formbedürftig sind daher die
Vollmacht zum Grundstücksverkauf oder –erwerb, zur
Erbteilübertragung, zur Schenkung oder Übernahme einer
Bürgschaft, zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages und
zur Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung z.B. im Rahmen
einer Grundschuldbestellung.
Bei einer notariell beglaubigten
Vollmacht bestätigt der Notar allerdings nur die Gültigkeit der
eigenhändigen Unterschrift des Vollmachtgebers. Die
Geschäftsfähigkeit und den Inhalt der Vollmacht prüft er nicht.
Die größte Beweiskraft hat deshalb die notariell
beurkundete Vollmacht. Denn bei
der Beurkundung prüft und stellt der Notar fest, dass keine
Bedenken bezüglich der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers
bestehen. Darüber hinaus klärt der Notar den Vollmachtgeber auch
über den Inhalt und die Reichweite der Vollmacht auf.
Die Vorsorgevollmacht dient dazu, Vorsorge für den
Betreuungsfall zu treffen. Sie kann deshalb, und das ist eine
ganz wichtige Eigenschaft, die Anordnung einer Betreuung
verhindern. (vgl. § 1896 Abs. 2
Satz 2 BGB) Eine amtliche Betreuung ist nämlich nicht
erforderlich, wenn die Belange des Erwachsenen durch einen
Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen amtlich bestellten
Betreuer erledigt werden können.
Als Gegenstand einer Vorsorgevollmacht kommen sämtliche
Rechtsgeschäfte in Betracht, soweit sie nicht
vertretungsfeindlich sind. Sie stellt damit eine
Generalvollmacht dar. Damit die
Vorsorgevollmacht die Anordnung einer Betreuung vermeiden kann,
müssen in ihr die Aufgabenbereiche der Betreuung
aufgenommen werden: Gesundheitsvorsorge,
Aufenthaltsbestimmungsrecht, Vermögenssorge etc.
Man kann bei der Vorsorgevollmacht bestimmen, dass sie erst bei
Eintritt eines bestimmten Ereignisses, nämlich nur für
den Fall des Verlusts der Geschäfts- und Handlungsfähigkeit und
damit den Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit
wirksam werden soll und, dass von der Vorsorgevollmacht nur bei
Vorlage eines fachärztlichen oder hausärztlichen Attests
zur Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit
wirksam Gebrauch gemacht werden darf.
Grundsätzlich sollten Sie Vollmachten nur an eine
vertrauenswürdige Person
erteilen, die zudem bereit ist, für Sie im Bedarfsfall zu
handeln. Der Bevollmächtigte hat eine freiere Stellung als ein
Betreuer, der vom Vormundschaftsgericht überwacht wird. Er wird
gerade nicht vom Vormundschaftsgericht überprüft, es
„schnüffelt“ also niemand in ihren Angelegenheiten herum.
Sie können die Vollmacht aber auch einschränken,
etwa die Verfügung des Bevollmächtigten über Grundbesitz
ausschließen. Wird dann beispielsweise bei Eintritt der
Geschäftsunfähigkeit der Verkauf einer Immobilie zur
Finanzierung eines Aufenthalts im Pflegeheim notwendig, so kann
über den Verkauf nicht der Bevollmächtigte entscheiden, sondern
muß durch das Gericht ein Betreuer bestellt werden, der zum
Abschluß des Kaufvertrags der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts bedarf.
Betreuungsverfügungen
Betreuungsverfügungen sind Regelungen für den Fall der Anordnung
einer Betreuung: Regelungen zur Auswahl der Person des Betreuten
sowie der Betreuung durch mehrere Personen, Übertragung
bestimmter Aufgabenkreise der Betreuung, der Lebensgestaltung
während der Bedürftigkeit (Wohnungsauflösung, Art der
Heimunterbringung, Taschengeldhöhe, medizinische Betreuung,
Zuwendung an Verwandte, Vorgaben für die Vermögensverwaltung.
Es bietet sich an, die Betreuung in verschiedenen
Aufgabenbereichen auf mehrere Personen zu verteilten. Wenn z.B.
Eine Vertrauensperson mit gesundheitlichen und persönlichen
Dingen betraut ist und mit einer weiteren Aufgabe überfordert
wäre, so können Sie eine andere Person für
Vermögensangelegenheiten vorschlagen. Für umfangreiche
Vermögenswerte empfiehlt sich die Einsetzung von Fachleuten,
z.B. Steuerberater, Bankangestellten.
Die Betreuungsverfügung sollte schriftlich abgefaßt und
zumindest einer Person Ihres Vertrauens übergeben werden. Diese
müßte die Verfügung im Betreuungsfall dem Familiengericht
übergeben, damit Ihre Anordnungen berücksichtigt werden können.
Die Betreuungsverfügung kann auch bei den persönlichen
Unterlagen verwahrt werden; dabei sollte jedoch sichergestellt
sein, dass die Verfügung im Betreuungsfall auch aufgefunden
werden kann. Ich empfehle Ihnen daher unbedingt die
Hinterlegung der
Betreuungsverfügung beim Amtsgericht-Familiengericht.
Patientenverfügung ( auch fälschlich Patiententestament
genannt)
sind Bestimmungen z.B. auch in einer Vorsorgevollmacht und
Betreuungsverfügung für den Fall dauernder Bewußtlosigkeit oder
einer unheilbaren, zum Tode führenden Krankheit. Wenn es Ihrer
Überzeugung entspricht, dass eine Verzögerung des Leidens und
des Sterbevorgangs mit Hilfe der Apparatemedizin nicht erfolgen
sollte, und Hinweise, dass sich die Behandlung in einem solchen
Falle auf schmerzlindernde Maßnahmen und eine Grundpflege
beschränken soll. Der Betroffene kann also auch Einwilligungen
in bestimmte medizinische Eingriffe erteilen bzw. versagen.
Schlussbetrachtung
Sie können Ihrem Ehegatten, Ihren Partnern, Verwandten und
Freunden viel Ärger, Mühen, Laufereien und Geld ersparen, wenn
Sie rechtzeitig entsprechende Vorsorge treffen und die
erforderlichen Vollmachten erteilen bzw. hinterlegen. Sie
sollten allerdings nur an Personen Vollmachten erteilen zu denen
Sie ein wirklich gutes Vertrauensverhältnis haben.
Zur weiteren Beratung und Unterstützung in Fragen der
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung können Sie sich an die
örtlich zuständige Betreuungsbehörde oder an einen Notar wenden.
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