Die CDU informiert mit Claudia Stauffer
Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung – Patientenverfügung

 

Der CDU Stadtverband Eppelheim hatte im Rahmen der Monatsversammlung zum oben genannten Thema eingeladen. Der Wichtigkeit des Themas entsprechend, hatten erfreulich viele Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt das Angebot genutzt und waren gekommen, um sich zu informieren. Als Referentin führte Claudia Stauffer, Notarin und Zweitkandidatin der CDU im Landtagswahlkreis 40, in einer leicht verständlichen Art durch die einzelnen Fachthemen.

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass Ehegatten oder Kinder ohne weiteres zur Vertretung berechtigt sind. Auch „enge“ Angehörige sind zum Handeln nur berechtigt, wenn sie durch eine rechtswirksame umfassende und detaillierte Willenserklärung des Betroffenen ermächtigt sind.
Das neue Betreuungsrecht achtet grundsätzlich den Willen des Erwachsenen, der betreut werden soll. So kann jetzt jeder grundsätzlich selbst Vorsorge für den Betreuungsfall treffen. Er kann zwei verschiedene Wege einschlagen:

1. den
privaten Weg mittels aller Arten von Vollmachten
2. den
gerichtlich kontrollierten Weg mittels der Betreuungsverfügung

Vorsorgevollmacht zur Vermeidung einer Betreuung

Trotz der grundsätzlichen Formfreiheit
akzeptiert der Geschäftsverkehr keine mündlichen Vollmachten. Banken, Sparkassen und Behörden erkennen die Vollmacht darüber hinaus nur dann an, wenn die Unterschrift notariell beglaubigt worden ist. Formbedürftig sind daher die Vollmacht zum Grundstücksverkauf oder –erwerb, zur Erbteilübertragung, zur Schenkung oder Übernahme einer Bürgschaft, zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages und zur Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung z.B. im Rahmen einer Grundschuldbestellung.
Bei einer
notariell beglaubigten Vollmacht bestätigt der Notar allerdings nur die Gültigkeit der eigenhändigen Unterschrift des Vollmachtgebers. Die Geschäftsfähigkeit und den Inhalt der Vollmacht prüft er nicht. Die größte Beweiskraft hat deshalb die notariell beurkundete Vollmacht. Denn bei der Beurkundung prüft und stellt der Notar fest, dass keine Bedenken bezüglich der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bestehen. Darüber hinaus klärt der Notar den Vollmachtgeber auch über den Inhalt und die Reichweite der Vollmacht auf.

Die Vorsorgevollmacht dient dazu, Vorsorge für den Betreuungsfall zu treffen. Sie kann deshalb, und das ist eine ganz wichtige Eigenschaft, die
Anordnung einer Betreuung verhindern. (vgl. § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB) Eine amtliche Betreuung ist nämlich nicht erforderlich, wenn die Belange des Erwachsenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen amtlich bestellten Betreuer erledigt werden können.
Als Gegenstand einer Vorsorgevollmacht kommen sämtliche Rechtsgeschäfte in Betracht, soweit sie nicht vertretungsfeindlich sind.
Sie stellt damit eine Generalvollmacht dar. Damit die Vorsorgevollmacht die Anordnung einer Betreuung vermeiden kann, müssen in ihr die Aufgabenbereiche der Betreuung aufgenommen werden: Gesundheitsvorsorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Vermögenssorge etc.
Man kann bei der Vorsorgevollmacht bestimmen, dass sie erst bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses, nämlich nur
für den Fall des Verlusts der Geschäfts- und Handlungsfähigkeit und damit den Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit wirksam werden soll und, dass von der Vorsorgevollmacht nur bei Vorlage eines fachärztlichen oder hausärztlichen Attests zur Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit wirksam Gebrauch gemacht werden darf.

Grundsätzlich sollten Sie Vollmachten nur an eine
vertrauenswürdige Person erteilen, die zudem bereit ist, für Sie im Bedarfsfall zu handeln. Der Bevollmächtigte hat eine freiere Stellung als ein Betreuer, der vom Vormundschaftsgericht überwacht wird. Er wird gerade nicht vom Vormundschaftsgericht überprüft, es „schnüffelt“ also niemand in ihren Angelegenheiten herum.
Sie können die Vollmacht aber auch
einschränken, etwa die Verfügung des Bevollmächtigten über Grundbesitz ausschließen. Wird dann beispielsweise bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit der Verkauf einer Immobilie zur Finanzierung eines Aufenthalts im Pflegeheim notwendig, so kann über den Verkauf nicht der Bevollmächtigte entscheiden, sondern muß durch das Gericht ein Betreuer bestellt werden, der zum Abschluß des Kaufvertrags der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.

Betreuungsverfügungen

Betreuungsverfügungen sind Regelungen für den Fall der Anordnung einer Betreuung: Regelungen zur Auswahl der Person des Betreuten sowie der Betreuung durch mehrere Personen, Übertragung bestimmter Aufgabenkreise der Betreuung, der Lebensgestaltung während der Bedürftigkeit (Wohnungsauflösung, Art der Heimunterbringung, Taschengeldhöhe, medizinische Betreuung, Zuwendung an Verwandte, Vorgaben für die Vermögensverwaltung.

Es bietet sich an, die Betreuung in verschiedenen Aufgabenbereichen auf mehrere Personen zu verteilten. Wenn z.B. Eine Vertrauensperson mit gesundheitlichen und persönlichen Dingen betraut ist und mit einer weiteren Aufgabe überfordert wäre, so können Sie eine andere Person für Vermögensangelegenheiten vorschlagen. Für umfangreiche Vermögenswerte empfiehlt sich die Einsetzung von Fachleuten, z.B. Steuerberater, Bankangestellten.
Die Betreuungsverfügung sollte schriftlich abgefaßt und zumindest einer Person Ihres Vertrauens übergeben werden. Diese müßte die Verfügung im Betreuungsfall dem Familiengericht übergeben, damit Ihre Anordnungen berücksichtigt werden können. Die Betreuungsverfügung kann auch bei den persönlichen Unterlagen verwahrt werden; dabei sollte jedoch sichergestellt sein, dass die Verfügung im Betreuungsfall auch aufgefunden werden kann. Ich empfehle Ihnen daher unbedingt die
Hinterlegung der Betreuungsverfügung beim Amtsgericht-Familiengericht.

Patientenverfügung ( auch fälschlich Patiententestament genannt)

sind Bestimmungen z.B. auch in einer Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung für den Fall dauernder Bewußtlosigkeit oder einer unheilbaren, zum Tode führenden Krankheit. Wenn es Ihrer Überzeugung entspricht, dass eine Verzögerung des Leidens und des Sterbevorgangs mit Hilfe der Apparatemedizin nicht erfolgen sollte, und Hinweise, dass sich die Behandlung in einem solchen Falle auf schmerzlindernde Maßnahmen und eine Grundpflege beschränken soll. Der Betroffene kann also auch Einwilligungen in bestimmte medizinische Eingriffe erteilen bzw. versagen.


Schlussbetrachtung

Sie können Ihrem Ehegatten, Ihren Partnern, Verwandten und Freunden viel Ärger, Mühen, Laufereien und Geld ersparen, wenn Sie rechtzeitig entsprechende Vorsorge treffen und die erforderlichen Vollmachten erteilen bzw. hinterlegen. Sie sollten allerdings nur an Personen Vollmachten erteilen zu denen Sie ein wirklich gutes Vertrauensverhältnis haben.
Zur weiteren Beratung und Unterstützung in Fragen der Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung können Sie sich an die örtlich zuständige Betreuungsbehörde oder an einen Notar wenden.
 

 


 

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